Digital Business Club e.V. SATZUNG

Öffentliche Vereinssatzung

Die öffentliche Satzung ist das Regelwerk unseres Digitalisierungsvereins. Sie definiert Ziele, Struktur und Abläufe. Wie eine Verfassung legt sie Rechte und Pflichten fest. Inhalte sind grundlegend Name, Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Finanzen, Geschäftsjahr und Auflösung. Finde nachfolgend unsere Satzung des Digital Business Club e.V. in der Version vom 06.04.2024.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der einzutragende Verein führt den Namen „Digital Business Club e.V.“, kurz DBC, hat seinen Sitz in Heilbronn und wurde 2024 gegründet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des DBC

§2.1 Präambel

Die rasante Entwicklung der digitalen Transformation stellt eine Herausforderung für viele Menschen und Organisationen dar. Die Komplexität der Prozesse und die ständig wechselnden Technologien können dazu führen, dass große Teile der Bevölkerung und Organisationen den Anschluss verlieren oder von den Chancen und Risiken der Digitalisierung überfordert werden. Insbesondere neue digitale Technologien wie KI bedrohen viele Selbstständige, Angestellte, Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen in ihrer finanziellen und beruflichen Existenz, da:

  • sie über die Chancen und Risiken der Digitalisierung nicht ausreichend informiert sind,
  • der globale Wettbewerb durch neue digitale Technologien und KI deutlich härter wird,
  • ihnen die Kenntnisse fehlen, um die digitalen Möglichkeiten sinnvoll zu nutzen,
  • sie dem kommerziellen Markt für Digitalisierung kaum bis nicht vertrauen,
  • sich die Arbeits- und Geschäftsmodelle schnell und stark verändern,
  • sie nicht über die Ressourcen (Zeit, Erfahrung, Finanzen, …) verfügen, um die Digitale Transformation aus eigener Kraft erfolgreich zu gestalten.

§2.2 Unsere Mission

Als Digital Business Club setzen wir uns für die Demokratisierung der Digitalisierung ein und fördern den Zugang zur Digitalisierung für alle Organisationen und Privatleute international. Wir wollen Menschen, Organisationen und Unternehmen dabei unterstützen, sich gegen die Bedrohung ihrer Existenz durch Künstliche Intelligenz (KI), neue Technologien und die Geschwindigkeit technologischer Innovationen zu wappnen und eine resilientere Zukunft zu gestalten.

Wir verfolgen eine gemeinnützige Ausrichtung und setzen uns dafür ein, die Chancen und Herausforderungen der Digitalisierung für die gesamte Gesellschaft sichtbar zu machen. Wir sensibilisieren unsere Mitglieder im Umgang mit KI und digitalen Technologien im Hinblick auf Sicherheit, Datenschutz, Ethik, Nachhaltigkeit, Verständnis und aktiver Teilhabe. Wir wollen auch für die gesamte Gesellschaft Mehrwerte der Digitalisierung greifbar und nutzbar machen.

Deshalb arbeiten wir daran, Wissen, Kontakte und Möglichkeiten zur Digitalisierung weltweit zu erschließen, um in unserer Gemeinschaft Menschen einander näher zu bringen, ihr Wissen zu teilen, neue Techniken zu entdecken und sich gegenseitig zu unterstützen. So sollte Digitalisierung sein:

  • Einfachheit vor Komplikation & Komplexität (digitale Lösungen – einfach & sicher)
  • Digitalisierung steigert die Lebensfreude (Digitalisierung zur Lebenserleichterung)
  • Gemeinschaft & Kultur fördern (Digitalisierung als Werkzeug für die Gemeinschaft)
  • Existenz- & Innovationshilfe (digitale Lösungen für neue Chancen & Perspektiven)
  • Chancengerechtigkeit (Wissen & Mittel sind für alle erreichbar, um zu digitalisieren)

Jedoch müssen und können wir nicht alles digitalisieren. Wir fördern die pragmatische Einstellung zur Digitalisierung und beleuchten gesamtheitlich:

  • Sicherheit & Datenschutz
  • Kosten & Nutzen
  • Stärken & Schwächen
  • Chancen & Risiken
  • Abhängigkeit & Unabhängigkeit
  • kritische Infrastruktur
  • Zivil- und Katastrophenschutz
  • rechtliche und politische Belange
  • Ambiente
  • Historie
  • Tradition
  • Religion
  • Ethik
  • soziale Verträglichkeit
  • Nachhaltigkeit und Umwelt
  • Globalisierung

Wir gestalten die Digitalisierung als Werkzeug zum Wohle aller Menschen!

§2.3 Zwecke des Vereins

Der Digital Business Club ist selbstlos tätig. Wir verfolgen diese Kernzwecke, danach folgen Aktivitätsfelder unter Berücksichtigung von AO §52 Abs. 2:

  1. Unsere Mitglieder erfolgreich zu digitalisieren: Wir unterstützen bei Ermittlung, Analyse, Planung, Implementierung, Funktionserhaltung und Weiterentwicklung von digitalen Lösungen. Wir schaffen einen neutralen Zugang zu globalen Ressourcen der Digitalisierung. Wir sehen uns primär Deutschland und der europäischen Union verpflichtet, agieren aber auch weltweit. Wir zeigen Optionen zur Nutzung neuer digitaler Technologien wie KI auf.
  2. Die Öffentlichkeit über Digitalisierung aufzuklären und ein breites Bewusstsein für digitale Möglichkeiten, Chancen aber auch Risiken zu schaffen: Wir stärken die digitale Kompetenz, fördern den Wissenstransfer und leisten durch die nachfolgend dargestellten Maßnahmen einen Beitrag zur Digitalisierung der Gesellschaft, insbesondere über zukünftige Digitalisierungsprojekte.
  3. Ein weltweites Netzwerk (DBC-Community) zu etablieren, um den Zugang zur Digitalisierung bestmöglich zu gestalten und in der globalen Gesellschaft weitläufig zu verbessern: Wir wollen uns als vertrauensvoller Partner für Digitalisierung etablieren, sodass sich Menschen und Experten verlässlich und beständig mit uns vernetzen.

§2.4 Maßnahmen zur Zielerreichung

Wir setzen uns global dafür ein, einen informierten und positiven Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI) zu schaffen: Wir engagieren uns weltweit für einen bewussten Einsatz von KI, adressieren dabei zentrale Bedenken wie Jobverlust und Datenschutz, und fördern Kompetenzen im Bereich KI. Wir streben danach, Ängste vor der digitalen Entwicklung zu mindern und sehen KI als Möglichkeit zur Bildung und gesellschaftlichen Stärkung. Durch Bildungsangebote und die Förderung von digitalem Selbstschutz tragen wir dazu bei, KI als positive Kraft zu festigen und bereiten Menschen auf eine aktive, souveräne Rolle in der digitalen Zukunft vor.

Wir fördern die Volks-, Berufs- und Kompetenzbildung einschließlich der Studentenhilfe: Wir bieten Workshops, Events, Schulungen zur Digitalisierungsaufklärung und steigern die digitale Kompetenz unserer Mitglieder, aber auch der breiten Gesellschaft. Die Kooperation mit Experten oder Studenten steigert Berufsaussichten und die Karrieremöglichkeiten in der Bevölkerung.

Wir fördern nachhaltige und verantwortungsbewusste Digitalisierung: Wir bieten unseren Mitgliedern Beratung, Unterstützung und praktische Tipps zur Analyse, Planung und Umsetzung von Digitalisierungsprojekten. Durch den Einsatz unseres Expertennetzwerks ermöglichen wir direkte Hilfestellung, um langfristig die digitale Entwicklung unserer Mitglieder abzusichern. Des Weiteren organisieren wir Bildungsangebote und Diskussionsrunden zu ethisch und global sozial verträglicher Digitalisierung, um unserer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen.

Wir fördern die unverzerrte Meinungsbildung: Die Digitalisierung ist wichtig für unsere demokratische Entwicklung. Wir leisten einen Beitrag dazu, indem wir Kampagnen zur Aufklärung hinsichtlich digitaler Fake-News, Fake-Daten, Falschinformationen organisieren. Das ist nun wichtiger denn je, in Zeiten von KI und Deep-Fakes (täuschend echten Falschinformationen).

Wir fördern den Datenschutz durch Aufklärungsarbeit und praktische Unterstützung: Wir organisieren Workshops und Seminare zur Sensibilisierung beim digitalen Datenschutz, zeigen die Praktiken von Online-Plattformen auf und vermitteln, wie Nutzer*innen und Online-Anbieter datenschutzkonform nach EU- und deutschem Recht agieren können.

Wir fördern Kriminalprävention und Daten- und Systemsicherheit: Als DBC setzen wir uns für Sicherheit im digitalen Raum ein, indem wir Personen, Organisationen und Unternehmen darin schulen, sich effektiv gegen Cyber-Kriminalität zu schützen. Wir helfen durch Sicherheitsanalysen, Bildungsangebote und die Förderung eines starken Sicherheitsbewusstseins. Gemeinsam mit Cyber-Sicherheitsexperten erarbeiten wir praxisnahe Empfehlungen, die vor Betrug, Identitätsdiebstahl und weiteren Online-Bedrohungen schützen.

Wir fördern die Heimatpflege: Wir unterstützen die Vernetzung und Förderung regionaler Werte und Traditionen. Wir kooperieren eng mit lokalen Vereinen und Organisationen, um kulturelle und historische regionale Schätze zu bewahren und zu pflegen. Unsere Mission ist es, Digitalisierung als Mittel zu nutzen, um lokale Kultur und Traditionen einem breiteren Publikum digital nahezubringen und ihre Bedeutung zu unterstreichen. Wir begleiten andere Vereine auf ihrem Weg in die digitale Zukunft, sodass wir gemeinsam die regionale Identität stärken.

Wir fördern die globale Entwicklungszusammenarbeit: Der DBC engagiert sich für globale Entwicklung und Fortschritt, indem wir Menschen weltweit unterstützen, sich weiterzubilden und eine nachhaltige Zukunft aufzubauen. Durch internationale Kooperationen mit unterschiedlichen digitalen Talenten, Experten, Studenten, Agenturen und weiteren Organisationen fördern wir Digitalisierungsprojekte, die nicht nur zum Abbau der digitalen Kluft beitragen, sondern auch armutsbekämpfend und bildungsfördernd wirken. Wir wollen jedem Menschen die Möglichkeit schenken, sich in die Gestaltung einer vernetzten, digitalen Welt zum Wohle aller einzubringen.

Wir fördern den Verbraucherschutz: Wir stärken die digitale Kompetenz und Souveränität von Verbrauchern. Wir bieten Aufklärung und Bildungsangebote zu Themen wie Online-Handel, dem digitalen Datenschutz, aktuellen digitalen Trends, einschließlich KI. Durch Veranstaltungen und Workshops ermöglichen wir es Verbrauchern, ihr Verständnis für digitale Prozesse zu erweitern. Zudem suchen wir die Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen und anderen Initiativen, um gemeinsam für einen starken digitalen Verbraucherschutz beizutragen.

§2.5 Aufgaben zur Zielerreichung

  • Digitale Transformation unterstützen: Wir fördern die Ermittlung, Analyse, Planung und Implementierung digitaler Lösungen, um unsere Mitglieder und die Gesellschaft erfolgreich zu digitalisieren.
  • Sicherheit & Datenschutz: Wir unterstützen unsere Mitglieder und die Öffentlichkeit in der sicheren und datenschutzkonformen Nutzung digitaler Technologien durch Schulungen, Kontakte, Events, Wissen (Online-Formate), Expertenvermittlung und unser Vereinsnetzwerk.
  • Bildung und Kompetenzaufbau: Durch Workshops, Events und Schulungen stärken wir die digitale Kompetenz aller Gesellschaftsschichten und klären über die Chancen und Risiken der Digitalisierung und vor allem der künstlichen Intelligenz auf.
  • Globale Vernetzung fördern: Als Kern unserer Mission bauen wir ein weltweites Netzwerk auf, das den Zugang und die Verbesserung der Digitalisierung global optimiert, die DBC-Community.
  • Inklusion und Diversität: Wir verpflichten uns zur Förderung einer inklusiven Digitalisierung, die keine kulturellen, religiösen oder regionalen Grenzen kennt.
  • Nachhaltige Digitalisierung: Unser Handeln orientiert sich an langfristigen, nachhaltigen und verantwortungsbewussten Digitalisierungsansätzen, die ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen. Die Digitalisierung muss uns Menschen dienen, nicht umgekehrt.
  • Transparenz und Offenheit: Wir teilen unser Wissen und unsere Erfahrungen offen und verständlich, um eine Basis des Vertrauens und der Zusammenarbeit zu schaffen. Hierzu nutzen wir Plattformen zur Online-Kommunikation (Social Media, Website, Blog, …) und sowohl die lokale als auch die globale Medienlandschaft.

§2.6 Mittelverwendung

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwendung der Mittel Buch zu führen und regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, der Mitgliederversammlung einen detaillierten Bericht vorzulegen. Dieser Bericht muss eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben sowie eine zumindest kurze Beschreibung der realisierten und geplanten Aktivitäten enthalten.
  3. Jede Ausgabe muss durch entsprechende Belege oder Rechnungen nachweisbar sein und im Rahmen des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans liegen, um die Einhaltung der gemeinnützigen Vorgaben sicherzustellen.
  4. Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben muss die Ziele des Vereins effizient und effektiv unterstützen, im Sinne der Gemeinnützigkeit und deren steuerlichen Vorschriften. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass Zuwendungen und Fördermittel zweckgebunden eingesetzt werden.
  5. Überschüsse müssen im Sinne der Gemeinnützigkeit reinvestiert werden, beispielsweise in Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks, die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen oder die Unterstützung gemeinnütziger Initiativen.

§3 Mitgliedschaft

§3.1 Konsumenten der Digitalisierung

“Konsumenten” sind natürliche oder juristische Personen, die Expertise, Leistungen und das Netzwerk des Vereins in Anspruch nehmen. Dadurch können sie die eigene digitale Transformation fördern, digitale Anforderungen bewältigen, ihre Ziele effektiv erreichen oder das Verständnis für Themen der Digitalisierung vertiefen.

§3.2 Experten der Digitalisierung

“Experten” sind natürliche Personen, die keine Personengesellschaften sind (Privatpersonen) und über umfassende Fachkenntnisse und Erfahrung in einem oder mehreren digitalen Themenbereichen verfügen. Sie sind Schlüsselfiguren im Club, die das Wachstum und die Entwicklung unserer Gemeinschaft durch Wissen und Erfahrung fördern. Der Vorstand oder ein separates Gremium prüft und ernennt Experten. Experten können bei Digitalisierungsprojekten nur als Förderexperten direkt aktiv mitwirken. Auch der Vereinsvorstand kann (Förder-)Experte sein.

§3.3 Provider der Digitalisierung

“Provider” sind natürliche oder juristische Personen, die digitale Hilfe oder Ressourcen für andere Mitglieder in der Gemeinschaft bereitstellen. Provider leisten einen Beitrag zur Analyse und Umsetzung und profitieren gleichzeitig von den Netzwerkmöglichkeiten und der Zusammenarbeit mit Mitgliedern. Die Zusammenarbeit mit Providern beruht auf einem individuellen Providervertrag.

§3.4 Mitgliedsaufnahme

(1) Natürliche oder juristische Personen können Vereinsmitglieder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen, auch digital, z.B. über die Vereinswebsite. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(2) Über die Aufnahme und Eingruppierung als Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme. Die Ablehnung kann begründet erfolgen, wenn der Vorstand z.B. die Ziele des Vereins in Gefahr sieht (Interessenkonflikte).

(3) Im Aufnahmeantrag von juristischen Personen, Institutionen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts ist anzugeben, durch welche Person/Personen sie in der Mitgliederversammlung vertreten werden. Auf Wunsch ist eine Vollmacht vorzulegen.

(4) Bei Eintritt in den Digital Business Club akzeptiert jedes Mitglied die Satzung sowie sämtliche separate Ordnungen. Es gelten jeweils die neuesten Versionen, sofern nicht anders definiert. Die Informationspflicht zwecks Änderungen (Unternehmen, Personen) ist einzuhalten.

(5) Jegliche Urheberrechte an geistigem Eigentum, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Blogartikel, Social Media Content, Bildrechte und alle weiteren Inhalte, die während der Mitgliedschaft von den Mitgliedern dem Verein zur Nutzung überlassen wurden, verbleiben beim Verein. Die Mitglieder räumen dem Digital Business Club eine dauerhafte, unentgeltliche, übertragbare und unterlizenzierbare Lizenz ein, diese Inhalte im Rahmen des Vereinszwecks zu nutzen, zu bearbeiten, zu veröffentlichen, zu verbreiten und anderweitig zu verwerten, unter Berücksichtigung geltender datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Rechts am eigenen Bild. Die Mitglieder erkennen an, dass diese Lizenz unwiderruflich ist, es sei denn, es treten signifikante Änderungen der persönlichen Umstände ein, die einen Widerruf aus rechtlichen oder ethischen Gründen notwendig machen (z.B. schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen). In solchen Fällen behält sich der Vereinsvorstand das Recht vor, die Situation zu prüfen und nach angemessener Abwägung aller Interessen über die Fortführung der Nutzung zu entscheiden.

§3.5 Mitgliedschafts- und Beitragsordnung / Rechte & Pflichten

Die separate Mitgliedschafts- und Beitragsordnung enthält Details zu Arten von Mitgliedern, Entstehung, Beginn und Ende der Mitgliedschaft und weitere organisatorische Aspekte.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen, nach bestem Wissen und Gewissen.

(3) Sofern der Zugang allen Mitgliedern offen steht, können auch Mitgliedschaftsrabatte oder Sonderaktionen zur Mitgliedergewinnung seitens des Vorstands festgelegt werden.

§3.6 Mitgliedsbeiträge

Die separate Mitgliedschafts- und Beitragsordnung enthält die Details zu den Konditionen.

(1) Erhebung: Mitgliedsbeiträge werden als solidarische Gabe erhoben. Jedes Vereinsmitglied ist zur Entrichtung seines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.

(2) Änderung: Der Vorstand kann zur Erreichung des Vereinszwecks mit einfacher Mehrheit eine Beitragsänderung vorschlagen. Die Mitgliederversammlung hat dies mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

(3) Leistungen für die Mitglieder werden separat in zumindest elektronischer Form auf der Vereinswebsite oder in separaten Tools dargestellt. Die Mittelverwendung folgt strikt §2.6.

(4) Die Beitragsordnung kann um eine Härtefall- und Ermessensregelung erweitert werden. Der Vorstand kann bei besonderen Umständen von der Beitragsordnung abweichen, z.B. bei besonderen Härtefällen. Dies ist jährlich zu prüfen und zu begründen. Es kann in Zukunft ein Beirat als Kontrollgremium eingesetzt werden, dies ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen und in der Beitragsordnung zu spezifizieren.

§3.7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod, Vereinsauflösung, (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Verstreicht die Frist, wird die Mitgliedschaft fortgeführt.

(2) Der Ausschluss erfolgt nur aus wichtigem Grund mit schriftlicher Begründung, und der Ausschluss gilt solange nicht anderweitig aufgehoben. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Sie entscheidet dann endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung eines internen Schlichtungsverfahrens, wobei das Schlichtungsverfahren keine aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen Entscheidung hat.

(3) Streichung: Ist ein Mitglied mit der Entrichtung seiner Mitgliedsbeiträge trotz zweier Mahnungen mit Fristsetzung von jeweils mindestens zwei Wochen in Beitragsverzug geraten oder mit unbekannter Anschrift verzogen bzw. postalisch/elektronisch/telefonisch über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht mehr erreichbar, kann es durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Eine Streichung ist auch möglich, wenn über das Vermögen von Mitgliedern das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

(4) Vereinsauflösung, Erlöschen juristischer Personen und Tod: Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch der ausscheidenden Mitglieder, deren Angehörigen oder mit ihnen verbundenen Unternehmen auf Rückforderung oder Entfernung dem Verein überlassener Rechte am Bild oder sonstiger Text- oder Web-Inhalte. Es besteht kein Anspruch auf vom Verein gestellte Mittel durch jedes Mitglied. Sofern gesonderte Vereinbarungen zur Verschwiegenheit bestehen, ist ihnen strikt Folge zu leisten. Offene Forderungen sind zu begleichen.

§3.8 Verhaltensregeln & Richtlinien

Die Verhaltensregeln des Vereins werden als Verhaltenskodex (Code of Conduct) als separate Ordnung geführt. Diese Ordnung ist für alle Mitglieder gültig.

(1) Meldepflicht: Verstöße gegen den Verhaltenskodex sind dem Vorstand zu melden. Ist Mitwisserschaft nachzuweisen, macht sich ein Mitglied automatisch mitschuldig, sofern keine Meldung des Verstoßes erfolgt ist.

(2) Eine Änderung des Verhaltenskodex kann erst nach Stattgabe der Änderungsanfrage durch den Vereinsvorstand mit einer einfachen Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§3.9 Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitglieder, die sich um das Wohl des Vereins und dessen Zielsetzung in besonderem Maße verdient gemacht haben, können vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(2) Der Vorstand kann für Ehrenmitglieder in Zukunft bestimmte Privilegien festlegen. Die Kriterien für eine Ehrung und damit verbundene Privilegien sind in der separaten Ehrenordnung beizufügen und durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen.

§4 Community & Sponsoren

§4.1 DBC-Community

(1) Der Digital Business Club führt eine Community. Die Community gilt dem Rat, der Hilfe, der Bildung und des weltweiten Austauschs von Wissen. Die Community-Mitgliedschaft entspricht NICHT der Vereinsmitgliedschaft und geht mit keinerlei Rechten eines ordentlichen Mitglieds im Verein einher. Der Vorstand kann spezifische Community-Formate definieren, die unterschiedliche Mitglieder- und Nicht-Mitgliedergruppen tangieren. Alle Prozesse sind in der Community-Ordnung definiert und jederzeit durch den Vorstand frei anpassbar. Gesonderte Zustimmungen durch die Mitgliederversammlung sind nicht notwendig. Die Community soll im Falle einer Vereinsauflösung unabhängig existieren und fortgeführt werden. In diesem Fall ist sie vor Auflösung durch den Vorstand auszugliedern.

§4.2 Sponsoren

Sponsoren können zu Mitgliedsgruppen gehören oder weder als aktiver Konsument, Experte oder Provider der Digitalisierung agieren. Sponsoren, die kein Vereinsmitglied sind, haben auch keine Rechte eines ordentlichen Vereinsmitglieds. Regelungen sind in der Sponsorenordnung definiert.

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§5 Vereinsgeschäftstätigkeit

Der Verein darf nur Geschäfte und Maßnahmen durchführen, die ausschließlich dazu dienen, seinen gemeinnützigen Zweck zu erreichen oder zu unterstützen.

§5.1 Kooperationen / Partnerschaften

Um seinen Zielen nachzukommen, kann der Verein weltweit Kooperationen mit Organisationen und Unternehmen eingehen, sofern diese Maßnahme ausschließlich dem gemeinnützigen Vereinszweck dient. Den Eingang von Kooperationen kann der Vorstand eigenständig nach sorgfältiger Prüfung und im Einklang mit den Vereinszielen treffen. Die Grundlage bilden die Kooperationsordnung, welche von der Mitgliederversammlung eingesetzt und kontrolliert wird, und ein individueller Kooperationsvertrag, der sicherzustellen hat, dass keine Vertragspartei oder Person unverhältnismäßig begünstigt wird. Das Wohl des Vereins und seiner Mitglieder und die gemeinnützige Ausrichtung stehen im Vordergrund und müssen begründet sein.

§5.2 Gesellschaftsgründungen & -beteiligungen

Um die Digitalisierung der Mitglieder zu vereinfachen, kann sich der Verein direkt oder indirekt an Unternehmen beteiligen oder weltweit neue gründen. Die Idee dahinter ist, dass die Beteiligung eine bessere Kontrolle und Position des Vereins, seiner Ziele und Mitglieder eröffnet. Separate Gesellschaften, die im vorrangigen Interesse des Vereins und seiner Mitglieder agieren, können entscheidend für eine effektive und effiziente satzungsmäßige Zweckerfüllung sein. Jegliche Maßnahmen dürfen nicht rein wirtschaftlichen Interessen folgen und nur zustandekommen, wenn:

  • Beteiligungen oder Gesellschaftsgründungen direkt zur Förderung der satzungsgemäßen Ziele beitragen und im Einklang mit den Interessen der Mitglieder und der Gemeinnützigkeit stehen.
  • jegliche beabsichtigte Beteiligungen oder Gesellschaftsgründungen transparent gemacht werden, indem sie vollständig und schriftlich offenlegt und detailliert begründet werden. Dies hat mindestens vier Wochen vor einer Entscheidungsfindung durch die Vereinsmitglieder zu erfolgen.
  • Entscheidungen über Beteiligungen, Gesellschaftsgründungen und geschäftliche Beziehungen unter Ausschluss eines eventuell betroffenen Vorstandsmitglieds gefällt werden, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Eine Zustimmung erfolgt nur, wenn eine Mehrheit der nicht befangenen Vorstandsmitglieder die geschäftliche Maßnahme als für den Verein förderlich ansieht.
  • alle Vereinbarungen und Geschäftsbeziehungen zu Bedingungen erfolgen, die im besten Interesse des Vereins sind und dessen satzungsgemäße Ziele unterstützen, ohne dabei einzelne Vorstandsmitglieder, weitere Vereinsmitglieder oder Dritte übermäßig zu begünstigen.
  • Gesellschaftsgründungen und Beteiligungen an bestehenden Organisationen durch eine ordentliche, außerordentliche Mitgliederversammlung oder ein Direktbeschlussverfahren mit einer 50%-Mehrheit legitimiert wurden.
  • vorgesehen ist, dass Kooperationen, Beteiligungen oder sonstige Geschäftsvereinbarungen nicht mehr im Einklang mit den Vereinszielen stehen oder von der Mitgliederversammlung mit 75%-Mehrheit zu unterbinden gefordert werden. In diesem Fall müssen sämtliche Verträge bereits im Vorhinein ein Sonderkündigungsrecht vorsehen, um ein zeitnahes Handeln frei von Konventionalstrafen oder sonstiger Nachteile für Verein oder Vorstand zu ermöglichen.

Eine Befreiung von den Beschränkungen des BGB §181 für Maßnahmen in §5.2 wird unter der Bedingung erteilt, dass die definierten Kriterien (1) – (6) strikt eingehalten werden. Alle Transaktionen, müssen nicht nur im Rahmen der Mitgliederversammlung detailliert berichtet, sondern auch regelmäßig evaluiert werden, um sicherzustellen, dass sie weiterhin die satzungsgemäßen Ziele des Vereins fördern, im besten Interesse des Vereins und seiner Mitglieder sind und im Einklang mit der Gemeinnützigkeit und den steuerlichen Vorgaben stehen.

§5.3 Vereinsumwandlung

Der Verein kann in Zukunft in eine gemeinnützige Körperschaft überführt werden, z.B. eine Stiftung. Eine Umwandlung ändert den Zweck der Körperschaft nicht. Bei der Vereinsumwandlung entscheidet der Vorstand einstimmig und die Mitgliederversammlung mit 75%-Mehrheit.

§5.4 Vereinsgründung

Die Vereinsgründung darf öffentlich stattfinden. Es können auch angehende Mitglieder, die nicht bei der Gründungsversammlung persönlich anwesend waren, Gründungsmitglied sein und sich zum Verein und dessen Zweck per Unterschrift der Satzung bekunden, sofern die Satzung noch nicht zur Eintragung eingereicht wurde. Bei der Gründungsversammlung anwesende Gründungsmitglieder sind bei der Satzungsunterzeichnung klar von zusätzlichen Gründungsmitgliedern abzugrenzen. Die Versammlung ist beschlussfähig, sofern mindestens sieben volljährige Gründungsmitglieder teilnehmen.

§6 Digitalisierungsprozessordnung

Wir wollen alle Regelungen und Standards rund um Digitalisierungsmaßnahmen für Mitglieder und Nicht-Mitglieder festlegen. Ziel ist es, dem Vereinszweck noch besser Rechnung zu tragen, die Qualität und Transparenz unserer Unterstützung zu erhöhen und Risiken zu reduzieren.

(1) Die Digitalisierungsprozessordnung enthält Maßgaben für bestimmte Situationen und Verfahren im Digitalisierungsprozess. Für die Mitgliedsgruppen Konsument, Experte, Provider und deren reibungslose Kooperation im Verein ist diese Ordnung essentiell. Als Beispiele sind u.a. zu nennen:

  • Regeln und Verträge zur Beauftragung bei Digitalisierungsprojekten,
  • Verschwiegenheitserklärung (NDA – Non Disclosure Agreement)
  • Cyber-Sicherheitsstandards, Coding-Standards, Datenschutz

(2) Die Digitalisierungsprozessordnung wird vom Vorstand einstimmig in Kraft gesetzt und kann von ihm jederzeit einstimmig und beliebig angepasst werden. Der Vorstand ist dazu angehalten, mit Experten zu interagieren.

§7 Entschädigung und Vergütung

§7.1 Entschädigung, Vergütung

(1) Aufwandsentschädigung: Der DBC kann für nachweisliche und notwendige Aufwendungen seines Vorstands, vertraglichen Angestellten oder Helfern, die während der Ausübung einer Tätigkeit für den Verein entstehen, und im Einklang mit dem Vereinszweck sind, eine Entschädigung vorsehen. Solche Leistungen müssen immer im Einklang mit den satzungsgemäßen Zwecken stehen, transparent dokumentiert werden und bedürfen der Zustimmung in der Mitgliederversammlung. Jegliche monetäre Vergütungen müssen direkt an erbrachte Leistungen gekoppelt sein, um die Integrität zur gemeinnützigen Ausrichtung zu wahren. Die Anwendung der Ehrenamtspauschale basiert auf einem separaten, schriftlichen Vertrag, der die Art der Tätigkeit, den Umfang des Engagements und die Höhe der Pauschale klar definiert. Pauschalen und deren zulässige Höhen sind jährlich durch Vorstand und Mitgliederversammlung zu überprüfen und zu genehmigen.

(2) Vergütungen: Die Mitglieder des Vorstandes und vertraglich angestellte Mitarbeiter des DBC können für ihre Tätigkeit eine angemessene Grundvergütung erhalten. Ein Antrag auf Vergütung ist schriftlich zu stellen, zu begründen und in Form eines Vertrages zu definieren. Der Antrag muss die besonderen Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Vorstandsmitglieds/Mitarbeiters darlegen. Kontrollorgan für die Vergütung ist die Mitgliederversammlung. Sie muss Vergütungen mit einer 50%-Mehrheit zustimmen. Eine Abstimmung kann auch per Direktbeschlussverfahren erfolgen.

(3) Boni: Zusätzlich zur Grundvergütung ist den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit eines Bonus eingeräumt, um den Vorstand zu effektivem und effizientem Handeln und zur stetigen Zweckerreichung zu motivieren. Der Bonus muss angemessen sein und darf das Jahresgehalt im Wert nicht überschreiten. 25 % des Bonus müssen vom Vorstand nachweislich für mindestens zwei unterschiedliche soziale, gemeinnützige Projekte in Deutschland gespendet werden, 25 % des Bonus müssen mindestens zwei internationalen sozialen Projekten zugutekommen. Die Ausschüttung von Boni ist zu jedem Geschäftsjahr an Vereinsziele zu knüpfen und nur bei Erreichung dieser zu gewähren. Die Mitgliederversammlung ist Kontrollorgan und entscheidet über Ausschüttung und Höhe mit einfacher Mehrheit.

(4) Angemessenheit & Offenlegung: Alle Zuwendungen, Aufwandsentschädigungen, Vergütungen und Boni sind nachvollziehbar zu begründen und in der Jahresrechnung zu dokumentieren. Es ist strikt auf Angemessenheit und Zweckbindung zu achten. Auf Verlangen einzelner Mitglieder oder der Mitgliederversammlung ist ein Bericht zu erstellen, aus dem Art, Zeit, Zweck, Betrag und ggf. Empfänger aller Zuwendungen, Aufwandsentschädigungen, Vergütungen und Boni hervorgehen. Für den Vorstand gilt die Befreiung von BGB §181 bei Vergütungs- und Bonusverträgen. Durch jegliche finanzielle Leistung darf keine juristische oder private Person begünstigt werden und muss auf die Erreichung des Vereinszwecks zurückzuführen sein. Weitere Details zu Zuwendungen, Aufwandsvergütungen und Aufwandsentschädigungen, Boni und Pauschalen (Höhe, Zahlungsmodalitäten, …) werden in der Vergütungsordnung vorgegeben.

§7.2 Wirtschaftlichkeitsprämisse

In dieser Satzung definierte Entschädigungen, Vergütungen und Boni können nur insoweit vom Verein geleistet werden, insoweit seine wirtschaftliche Situation dies zulässt. Der Vorstand kann Vergütungsleistungen bei begründetem Zweifel reduzieren oder ganz einstellen. Dieser Grundsatz hat in sämtliche relevante vertragliche Regelungen Eingang zu finden.

§8 Vereinsorgane

Die Organe des Digital Business Club sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

Alle Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle vereinsinternen Angelegenheiten, die dem Bestand des Vereins und dessen Weiterentwicklung in irgendeiner Form schaden könnten.

§8.1 Weitere Vereinsorgane

Vom Vorstand können in Zukunft weitere Vereinsorgane mit einer 75%-Mehrheit vorgeschlagen werden. Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. Die Mitgliederversammlung muss die Maßnahme ebenfalls mit 75%-Mehrheit bestätigen.

(1) Die Ernennung eines neuen Vereinsorgans bedarf einer Satzungsänderung, siehe §14. Den Rahmen für das neue Vereinsorgan schafft eine entsprechende, separate Ordnung.

(2) Eingesetzte Vereinsorgane unterstehen der Kontrolle durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand hat bei der personellen Auswahl auf Sorgfalt zu achten und fähige Personen ins Amt eines neuen Vereinsorgans einzusetzen. Anwärter für Verantwortungsbereiche innerhalb des neuen Vereinsorgans haben die dafür gültige Ordnung zu unterzeichnen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten offiziell zu bestätigen.

§9 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung und alle Prozesse dürfen voll elektronisch gesteuert werden. Es ist auf Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit zu achten. Die separate Mitglieder-Versammlungsordnung regelt sämtliche Belange über die folgenden Aspekte hinaus.

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch maximal ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Zur Stimmrechtsausübung in Vertretung einer Körperschaft ist eine schriftliche Bevollmächtigung erforderlich, die für jede Versammlung gesondert zu erteilen und im Original vorzulegen ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch ein Vorstandsmitglied, mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

(3) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mindestens per E-Mail einzuladen. Die Frist beginnt am folgenden Tag nach Versendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse des Vereinsmitglieds versandt wurde. Es ist auch möglich, bei technischen Problemen andere Kommunikationsmittel zu nutzen (Chat, Whatsapp, Post, etc.).

(4) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Falls hierbei eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung begehrt wird, muss der Antrag begründet werden. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet der Vorstand. Anträge zur Beschlussfassung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie mindestens eine Woche vor Einberufung der Mitgliederversammlung beim Verein eingehen, so dass der Beschlussgegenstand vorab bekannt gemacht werden kann.

(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Vorstandsmitglieder nehmen – sofern sie nicht ohnehin selbst Vereinsmitglieder sind – an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil, sofern die Mitgliederversammlung sie nicht im Einzelfall zu bestimmten Punkten der Tagesordnung von der Teilnahme ausschließt. Es können vom Versammlungsleiter sachkundige Berater oder Gäste zu den Versammlungen eingeladen werden.

(6) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen können vor Ort oder auch virtuell erfolgen. Die möglichen Teilnahme-Optionen der Versammlung sind durch den Vorstandsvorsitzenden in der Einladung anzugeben. Es besteht grundsätzlich keine Teilnahmepflicht. Es dürfen Live- Streaming-Lösungen oder vergleichbar eingesetzt werden.

§9.1 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die:

  1. Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstands,
  2. Entlastung des Vorstands,
  3. Entgegennahme der Jahresabrechnung,
  4. Änderungsanträge der Satzung (z.B. Anpassungen oder Ergänzungen zum Vereinszweck)
  5. Bestätigung neuer Vorstände.
  6. Bei Bedarf Anpassungen / Bestätigungen von: Pauschalen, Regeln und Ordnungen.
  7. Alle weiteren in dieser Satzung spezifizierten Befugnisse der Mitgliederversammlung.

§9.2 Abstimmung & Beschlussfassung

(1) Die Stimmabgabe kann auch elektronisch erfolgen. Der Vereinsvorstand hat sicherzustellen, dass das elektronische Stimmabgabeverfahren sicher und verständlich ist und die Identität der Abstimmenden eindeutig identifiziert werden kann. Der Vorstand kann auch andere Stimmabgabeverfahren definieren.

(2) Um die Interessen aller Mitglieder in gleichen Anteilen zu berücksichtigen, haben alle Mitglieder dasselbe Stimmrecht. Ist in Zukunft eine andere Stimmgewichtung nötig, so bedarf dies einer Satzungsänderung und Regelung.

(3) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zur Beschlussfähigkeit haben wiederum ein Drittel der Vereinsmitglieder anwesend zu sein. Nach 3 erfolglosen Versammlungseinberufungen kann die Beschlussfähigkeit bereits mit 25 % der Mitglieder erreicht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat eine 2/3-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.

(5) Über den Ablauf von Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist im Nachgang binnen spätestens vier Wochen, ab dem Tag nach der Versammlung, an die Mitglieder zu versenden und jederzeit auf Anfrage an Vereinsmitglieder auszuhändigen. Das Protokoll unterliegt der Geheimhaltung für alle Vereinsmitglieder.

§9.3 Direktbeschlussverfahren

Um die Reaktionsfähigkeit des Vereins zu fördern, ist ein Direktabstimmungsverfahren unter allen Mitgliedern jederzeit möglich, auch elektronisch. Diese Regelung gilt ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften und basiert auf der Ermächtigung gemäß BGB §40, abweichende Regelungen zu den Beschlussfassungsverfahren festzulegen. §9.2 gilt ebenfalls für §9.3.

§10 Der Vereinsvorstand

§10.1 Zusammensetzung des Vorstands & Beginn der Vorstandsberufung

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei und höchstens acht Mitgliedern, darunter die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis des Vereins haben die/der 1. und 2. Vorsitzende inne. Alle Vorsitzenden sind stets einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(2) Vorstandsmitglieder können ausschließlich natürliche Personen sein. Sie dürfen keine Personengesellschaften vertreten und müssen frei von Interessenkonflikten sein, insbesondere dürfen sie keinem rein wirtschaftlichen Interesse folgen.

(3) Die erstmalige Berufung kommt durch die Wahl des Vorstands in der Gründungsversammlung zustande. Die Mitgliederversammlung beruft die Vorstandsmitglieder durch offene Abstimmung, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Abstimmung. Ein Vorstandsmitglied gilt als berufen, wenn es die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erhielt. Jede weitere Berufung von Vorstandsmitgliedern kann durch den bestehenden Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung erfolgen.

(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich unbegrenzt, bis ihre Berufung endet.

§10.2 Ende der Vorstandsberufung

(1) Die Berufung endet auf eigenen Wunsch, Ausscheiden aus dem Verein oder Enthebung aufgrund eines schweren Verstoßes. Zur Enthebung muss ein wichtiger Grund bei inakzeptabler Schwere vorliegen, z. B. arglistige Täuschung, schwere Handlungen wider der Satzung, vorsätzliche Schädigung des Vereins, nachhaltige Verletzung der Pflichten des Vorstands. Einer Enthebung haben alle amtierenden Vorstände – ohne den zu enthebenden – zuzustimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder begründet abberufen. Für einen Abberufungsbeschluss sind mindestens 75% der Stimmen erforderlich. Es darf nicht mehr als ein Vorstand zu einem Zeitpunkt abberufen werden. Abberufungen darüber hinaus sind zu vertagen.

(3) Außer bei Enthebung können Vorstandsmitglieder weiter im Amt bleiben, bis ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Aus wichtigem Grund kann das Ausscheiden auch sofort erfolgen. Es ist auf eine ordnungsgemäße, gewissenhafte Übergabe zu achten.

(4) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen, auf der dann eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds erfolgt.

(5) Eine mehrfache Wiederberufung ist zulässig, sofern keine Amtsenthebung ursächlich für das Ausscheiden war. Mitglieder des Vorstandes können vergütet werden und hauptamtlich tätig sein.

§10.3 Aufgaben & Geschäftsführung

(1) Der/Dem Vorstandsvorsitzenden des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach BGB §26 und die Führung seiner Geschäfte. Insbesondere folgende Aufgaben sind zu erfüllen: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts, d) die Aufnahme neuer Mitglieder. Hierzu kann die/der Vorstandsvorsitzende weitere Vorstände und Helfer mit Aufgaben betrauen, Aufgabenbereiche definieren und Verantwortungen übertragen. §10.1 Abs. 1 gilt unvermindert.

(2) Der Vorstand kann für die Führung und Organisation des Vereins eine Geschäftsordnung festlegen, Geschäftsbereiche definieren und an Vorstandsmitglieder, weitere Mitglieder oder Angestellte zur Verantwortung übertragen. Der Vorstand entscheidet einstimmig darüber. Eine Anhörung oder Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung ist nicht notwendig.

(3) Vorstandsmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung generell oder für ein einzelnes Rechtsgeschäft von den Beschränkungen des BGB §181 befreit werden.

(4) Der Vorstand kann die Kommunikationsmittel und digitalen Tools im Verein frei vorgeben.

(5) Der Vorstand hat die Informationspflicht bei relevanten Vereinsaktivitäten/-änderungen gegenüber allen Mitgliedern, und sofern relevant, gegenüber der Öffentlichkeit zu wahren.

§10.4 Mitarbeiterverhältnis

Der Vorstand ist zugleich Dienstvorgesetzter sämtlicher angestellten Mitarbeiter des Vereins. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§10.5 Besondere Ausgleichsleistungen

(1) Aufwände und Spesen, die zur Hinführung des Vereins vor seiner Eintragung entstanden und belegbar sind, können bis zu fünf Jahre ab Eintragung unter Angabe der Nachweise geltend gemacht werden. Der Vorstand entscheidet einstimmig über die Erstattung.

§11 Cyber-Sicherheit & Datenschutzordnung

(1) Der Digital Business Club legt bewusst Vorgaben für die Cyber-Sicherheit bei seinen Mitgliedern, allgemein und bei Digitalisierungsprojekten und sonstigen Aktivitäten zugrunde. Die wichtigsten Regeln werden in der Cyber-Sicherheitsordnung erfasst und für alle Mitglieder und Partner zwingend vorgegeben. Wir sind bei dem Thema Cyber-Sicherheit absolut konsequent!

(2) Der Verein erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Diese Daten werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet. In der Datenschutzordnung (DSO) ist näheres geregelt. Die jeweils aktuelle Version wird allen Mitgliedern zugänglich gemacht und ist für alle Mitglieder verbindlich.

§12 Zweigstellenordnung

Der Digital Business Club kann in Zukunft weltweit regional tätige Zweigstellen eröffnen, die in Regionen/Bezirken definiert werden können und den Vereinszweck ortsbezogen voranbringen. Der Hauptvorstand trifft weitere Regeln in der separaten Zweigstellenordnung.

(1) Die Zweigstellen verfolgen die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins und agieren im Einklang mit den Beschlüssen des Hauptvorstands (Zweigstelle am Vereinssitz). Das Regelwerk hierzu bildet die separate Zweigstellenordnung, die detaillierte Angaben zu Aufgaben, Befugnissen und Berichtspflichten und weiteren Parametern der Zweigstellen enthält.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, Zweigstellen des Vereins weltweit zu eröffnen. Die Zweigstellen unterliegen der Leitung des Hauptvorstands. Die Führung der Zweigstelle unterliegt der örtlichen Zweigstellenleitung. Etwaige Vergütungen für dortiges Personals folgen der Vergütungsordnung.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit 75%-Mehrheit die Schließung von Zweigstellen nur dann durchsetzen, wenn dies begründet im Interesse des Vereins liegt.

(4) Für Zweigstellen gelten die gleichen Grundsätze wie für den Hauptverein in Bezug auf Transparenz und Verantwortlichkeit. Die Zweigstellen können eigene regionale Schwerpunkte setzen, solange diese im Einklang mit den satzungsmäßigen Zielen des Vereins stehen.

(5) Der Hauptvorstand ist befugt, weitere Regelungen zur Organisation und Verwaltung von Zweigstellen zu treffen und die Zweigstellenordnung jederzeit anzupassen. Hierbei ist keine Legitimation über die Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Zweigstellen sind vom Hauptvereinssitz abgeleitet. Die Satzung gilt für alle gleich.

§13 Separate Ordnungen

Alle Ordnungen des Digital Business Club werden vom Vorstand mit 75%-Mehrheit vorgeschlagen. Bei Änderungen von Ordnungen sind sämtliche Mitglieder zu informieren. Dies kann auf elektronischem Weg erfolgen, zum Beispiel über eine E-Mail oder das Mitgliederportal.

(1) Folgende Ordnungen bedürfen zur Wirksamkeit der Einführung und bei Änderungen einem 50%-Mehrheitsentscheid der Mitgliederversammlung: Mitglieds- und Beitrags-, Sponsoren-, Ehren-, Finanz-, Vergütungs-, Kooperations-, Mitglieder-Versammlungsordnung und Verhaltenskodex.

(2) Folgende Ordnungen können alleine durch den Vorstand bestimmt und jederzeit unabhängig angepasst werden: Geschäfts-, Digitalisierungsprozess-, Datenschutz-, Zweigstellen-, Community- und Cyber-Sicherheitsordnung. Die Mitglieder sind bei Änderungen binnen zwei Wochen zu informieren. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, bei begründetem Zweifel mit einfacher Mehrheit eine Prüfung zu beantragen. Der Vorstand hat Prüfungsergebnisse zu beachten.

§14 Satzungsänderungsverfahren

(1) Eine Satzungsänderung hat in folgenden vier Schritten abzulaufen: 1. Vorprüfung durch Vorstand und ggf. Rechts-/Steuerberater, 2. Aufnahme der Änderung in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung (ggf. außerordentlich), 3. Beschlussfassung und Protokollierung der Satzungsänderung, 4. Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister.

(2) Satzungsänderungen können vom Vorstand mit einer 75%-Mehrheit vorgeschlagen werden. Satzungsänderungen sind nur dann rechtskräftig, wenn die Mitgliederversammlung diese mit einer 75%-Mehrheit bestätigt.

(3) Der Vorstand hat das Recht, aus wichtigen Gründen, die klar und nachvollziehbar in der Niederschrift zu dokumentieren sind, Einspruch gegen Satzungsänderungen einzulegen (Vetorecht). Wichtige Gründe können beispielsweise rechtliche Bedenken, Risiken für den Vereinszweck oder die finanzielle Stabilität des Vereins sein. Im Falle eines Vetos durch den Vorstand ist eine Satzungsänderung vorläufig nicht wirksam. Die Satzungsänderung kann erst dann in Kraft treten, wenn in einer zweiten Abstimmung die Mitgliederversammlung den Einspruch des Vorstands mit einer 75%-Mehrheit überstimmt.

§15 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn mindestens 75% der Mitglieder anwesend sind und 75% der abgegebenen gültigen Stimmen für die Auflösung stimmen. Ein Auflösungsbeschluss bedarf einer schriftlichen Begründung, die allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen ist. Nach einem gescheiterten Auflösungsantrag kann für einen Zeitraum von einem Jahr kein neuer Antrag auf Auflösung gestellt werden. Wird die Auflösung beschlossen, muss dieser Beschluss in einer zweiten, mindestens drei Monate später stattfindenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.

(2) Eine Auflösung ist öffentlich bekannt zu machen über:

  • Versand einer elektronischen Bekanntmachung per E-Mail an alle Mitglieder, Gläubiger und Geschäftspartner innerhalb von sieben Tagen nach der Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde.
  • Veröffentlichung einer Bekanntmachung auf der offiziellen Website des Vereins sowie auf allen vom Verein genutzten Social-Media-Kanälen. Diese Bekanntmachung bleibt mindestens einen Monat lang aktiv.
  • Einreichung einer Benachrichtigung über die Auflösung bei dem zuständigen Amtsgericht gemäß den gesetzlichen Vorgaben.
  • Zusätzlich können weitere öffentliche Ankündigungen in lokalen Medien oder über andere geeignete Kanäle gemacht werden, um eine breite Öffentlichkeit zu erreichen.

Die Bekanntmachung muss folgende Informationen enthalten: Datum der Mitgliederversammlung, bei der der Auflösungsbeschluss gefasst wurde, den Wortlaut des Auflösungsbeschlusses, Informationen zu den Liquidatoren (sofern diese nicht bereits in der Bekanntmachung benannt sind) sowie Hinweise zur Abwicklung offener Verbindlichkeiten und zur Vermögensverteilung. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen – ggf. externe – Liquidatoren mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands beruft.

(3) Alle Verbindlichkeiten sind zu begleichen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft wie folgt:

  1. Die Hälfte des Vermögens kommt in gleichen Teilen diesen gemeinnützigen, steuerlich begünstigten, Körperschaften zu: Deutscher Caritasverband e.V., Bischöfliche Aktion ADVENIAT e.V., Renovabis e.V., Ärzte ohne Grenzen e.V., Deutsches Komitee für UNICEF e.V., ForAfrika Deutschland e.V.
  2. Die andere Hälfte kommt der Förderung satzungsmäßiger Zwecke im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Deutschland zu. Hierzu kann der Vorstand den Mitgliedern einen Vorschlag unterbreiten. Die Mitgliederversammlung hat mit 50%-Mehrheit über die Mittelverteilung zu bestimmen.

Über unsere Vereinssatzung

Der Digital Business Club e.V. (DBC) zielt darauf ab, die Digitalisierung weltweit zu demokratisieren. Er arbeitet gemeinnützig und legt Wert auf ethische digitale Praktiken, nachhaltige Digitalisierung und Engagement in der Gemeinschaft. Unsere Vereinssatzung wird durch separate Ordnungen im Innen- und Außenverhältnis ergänzt.

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